Ab dem 01.01.2024 besteht die Pflicht zur digitalen Antragstellung bei den Baubehörden. Ausnahmen hiervon regelt § 3a Abs. 1 Satz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Anträge in Papierform zu stellen ist ab dem Jahreswechsel praktisch nur noch im Fall der Unzumutbarkeit des elektronischen Verfahrens möglich. Die Norm kann hier im Wortlaut abgerufen werden: § 3a NBauO
Zur Gewähtleistung der Authentizität der übermittelten Unterlagen müssen diese im Regelfall über eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) verfügen. Darüber hinaus müssen die Dateien auch die Anforderungen der Anlage 1 zu § 3 Niedersächsische Bauvorlageverordnung (NBauVorlV) erfüllen.
In seinen FAQ stellt das seinerzeitige Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ausführliche Informationen zum digitalen Bauantragsverfahren - insbesondere den § 3a NBauO und die qeS - zur Verfügung.
Die FAQ können Sie unter folgendem Link direkt als PDF herunterladen: Digitales Bauantragsverfahren
Eine aktualisierte Version der FAQ-Sammlung des Ministeriums für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung finden Sie hier als Direktdownload: Aktualisierte FAQ-Sammlung