Hinweise zur Beitragserhebung
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beitragserhebung?
Die Ingenieurkammer erhebt neben Gebühren für besondere individuelle Leistungen von jedem Mitglied zur Deckung ihrer Ausgaben einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe und die grundlegenden Erhebungsmodalitäten sind in der Beitragssatzung geregelt und werden jeweils im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr festgelegt, über den die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer beschließt.
Die Erhebung erfolgt – anders als bei Vereinen und Verbänden – nach öffentlichem Recht mit einem sogenannten Beitragsbescheid.
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheids, jedoch nicht vor dem 31.01. des Beitragsjahres. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft erhebt die Ingenieurkammer den Beitrag zu Beginn der Mitgliedschaft.
Für welchen Zeitraum wird der Beitrag erhoben?
Der Beitrag wird stets für das ganze Kalenderjahr erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30.06., wird ein halber Beitrag erhoben.
Wer muss zahlen?
Beitragsschuldner ist das individuelle Kammermitglied, denn es handelt sich immer um eine persönliche Mitgliedschaft.
In Absprache mit der Ingenieurkammer ist es allerdings möglich, dass ein Ingenieurbüro/-unternehmen für mehrere Kammermitglieder innerhalb des Büros bzw. Unternehmens eine zusammengefasste Firmenrechnung erhält. In diesem Fall teilt die Ingenieurkammer den Kammermitgliedern mit, dass das Büro den Beitrag übernimmt.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Beratende Ingenieure
Beratende Ingenieure zahlen im Jahr 2024 einen Grundbeitrag von 586 € sowie Zusatzbeiträge abhängig von der Zahl der im Büro Beschäftigten. Der Zusatzbeitrag beträgt im Jahr 2024 pro Partner bzw. Mitarbeiter 76 €. Dabei werden alle Partner/Mitarbeiter gezählt, die am 01.10. des Vorjahres mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt waren, maximal jedoch 30 Personen. Nicht mitgezählt werden beim Zusatzbeitrag Partner/Mitarbeiter, die selbst Kammermitglied sind, sowie Azubis.
Freiwillige Mitglieder
Freiwillige Mitglieder zahlen im Jahr 2024 einen Beitrag von 336 €, wenn sie selbständig tätig sind oder eine leitende Tätigkeit als Geschäftsführer oder Prokurist ausüben. Auch die Nebentätigkeit auf eigene Rechnung ist eine selbständige Tätigkeit. Angestellte Ingenieure ohne leitende Tätigkeit zahlen im Jahr 2024 einen Beitrag von 96 €. Berufseinsteiger zahlen im Jahr 2024 einen Beitrag von 25 €.
Bei Wechsel der Mitgliedsart (zwischen Pflichtmitgliedschaft und Freiwilliger Mitgliedschaft) erfolgt eine Berechnung anteilig nach Monaten.
Welche Möglichkeiten der Beitragsreduzierung gibt es?
In bestimmten Fällen kann die Ingenieurkammer den Jahresbeitrag reduzieren. Dazu ist in jedem Fall – und im Wiederholungsfall für jedes Jahr erneut – ein schriftlicher Antrag mit Begründung an die Ingenieurkammer notwendig.
In folgenden Fällen wird dann ein reduzierter Beitrag erhoben:
1. wegen geringer Einkünfte
Erzielt das Kammermitglied im Beitragsjahr 2024 voraussichtlich Einkünfte unter 35.000 €, wird der halbe Beitrag, mindestens jedoch der Beitrag für nichtleitende Angestellte erhoben. Einkünfte sind im Regelfall alle steuerpflichtigen Einkünfte. Den Einkünften nicht entsprechen muss die Honorarsumme, auch die Einkünfte aus Ingenieurtätigkeit können hiervon abweichen.
Im Regelfall ist der letzte Steuerbescheid ein aussagekräftiger Nachweis für die Beurteilung der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte. Bemessungsgrundlage ist darin die Position "Gesamtbetrag der Einkünfte".
Bei wesentlichen Veränderungen gegenüber dem letzten Steuerbescheid, wenn ein solcher noch nicht vorliegt oder wenn der letzte vorliegende Steuerbescheid mehrere Jahre alt ist, ist auch die schriftliche Prognose eines Steuerberaters über die voraussichtlichen Gesamteinkünfte laut Steuerrecht im Beitragsjahr ein geeigneter Nachweis.
2. bei Existenzgründung
Hat sich das Kammermitglied im Beitragsjahr oder bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines Jahres im Vorjahr erstmalig selbständig gemacht, wird ebenfalls ein halber Beitrag erhoben.
3. bei Mehrfachmitgliedschaft
Ist das Kammermitglied als Beratender Ingenieur in einer weiteren Ingenieurkammer eingetragen, wird der Beitrag ebenfalls halbiert.
Drei Viertel des Jahresbeitrags werden erhoben, wenn das Kammermitglied gleichzeitig Mitglied einer sonstigen berufsständischen Kammer, z. B. der Architektenkammer, ist und hinsichtlich der Beitragsreduzierung Gegenseitigkeit besteht. Der Beitrag für nichtleitende Angestellte ist hiervon ausgenommen.
4. bei Erwerbslosigkeit
Ist das Kammermitglied erwerbslos, erhebt die Ingenieurkammer ein Viertel des regulären Jahresbeitrags, mindestens jedoch den Beitrag für nichtleitende Angestellte.
Erhält das Kammermitglied Arbeitslosengeld II, kann die Ingenieurkammer je nach Lage des Einzelfalls auf den Beitrag ganz oder teilweise verzichten.
5. bei Aufgabe der Tätigkeit
Wenn das Kammermitglied aus Alters- oder Gesundheitsgründen die berufliche Tätigkeit vollständig aufgegeben hat, erhebt die Ingenieurkammer ebenfalls ein Viertel des regulären Beitrags, mindestens jedoch den Beitrag für nichtleitende Angestellte.
Hat die Ingenieurkammer eine Reduzierung aus Altersgründen einmal vorgenommen, ist für die Folgejahre keine erneute Antragstellung notwendig. Der häufige Fall der altersbedingten Teilzeittätigkeit stellt keine vollständige Aufgabe der beruflichen Tätigkeit dar. Ggf. kommt hier aber eine Reduzierung wegen geringer Einkünfte in Betracht.
Eine Reduzierung aus Gesundheitsgründen ist in der Regel jedes Jahr erneut zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass bei Zusammentreffen mehrerer Reduzierungsgründe immer der für das Kammermitglied günstigste Reduzierungssatz gilt.
Wo kann ich die Beitrags- und Gebührenregelungen der Ingenieurkammer nachlesen?
Die vollständigen Texte der Beitragssatzung sowie der Gebühren- und Auslagensatzung finden Sie hier
Was kann ich tun, wenn ich mit der Beitragserhebung nicht einverstanden bin?
Gegen den Beitragsbescheid können Sie als Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids ohne Weiteres Klage erheben. Die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil jedes Beitragsbescheids.
Aber: Das kostet Zeit und Nerven und – nicht selten unnötig – Geld. Daher unsere herzliche Bitte: Wenden Sie sich an uns, bevor Sie zu Gericht gehen.
In vielen Fällen können wir schnell und unbürokratisch einen Fehler korrigieren oder ein Missverständnis aus der Welt schaffen und allen Beteiligten ganz im Interesse des schonenden Umgangs mit den Beitragsressourcen eine gerichtliche Auseinandersetzung ersparen.
Und damit Ihr Rechtsschutz auf jeden Fall gewahrt bleibt, bieten wir Ihnen folgendes an:
Wenn Sie innerhalb eines Monats Einwendungen gegen den Beitragsbescheid nicht sofort bei Gericht, sondern erst bei uns erheben, wäre ein gerichtliches Klageverfahren nach Ablauf der Monatsfrist aus formalen juristischen Gründen eigentlich nicht mehr möglich.
Um Ihnen diese Klagemöglichkeit aber nicht zu nehmen, versprechen wir Ihnen auch für den Fall, dass wir Ihren Einwendungen nicht folgen, einen neuen Bescheid ggf. mit unverändertem Beitrag zu erlassen, der Ihnen den Rechtsweg erneut eröffnet. Damit gehen Sie keinerlei Risiko ein, wenn Sie zunächst auf den Rechtsweg verzichten, eröffnen sich allerdings die Chance auf eine schnelle unbürokratische Entscheidung.
Haben Sie Fragen? Wünschen Sie weitere Informationen?
Sie erreichen unsere Ansprechpartner unter der einheitlichen E-Mail-Adresse beitrag(at)ingenieurkammer.de
Ihre Ingenieurkammer Niedersachsen