Kontakt

Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Sachverständiger werden

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stehen für höchste Fachkompetenz, Neutralität und Seriosität. Für private und öffentliche Bauherren, für Justiz, Wirtschaft und Verwaltung bedeutet dies Sicherheit bei der Auftragsvergabe, denn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige handeln jederzeit weisungsfrei, unabhängig und unparteiisch – bei allen Sachverständigenleistungen: Damit Projekte zielsicher zum Erfolg geführt werden, Gerichte mit sachverständiger Unterstützung Recht sprechen können und Verbraucher unabhängige Sachverständigengutachten erhalten.

Es gibt also gute Gründe, sich als Sachverständige oder Sachverständiger von Ihrer Bestellungskörperschaft, der Ingenieurkammer Niedersachsen, öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen.

Welche Voraussetzungen muss ich für die öffentliche Bestellung erfüllen?

Für das angestrebte Bestellungsgebiet muss ein allgemeines, öffentliches Bedürfnis und Interesse bestehen; zunächst wird der „abstrakte“ Bedarf an Sachverständigenleistungen von der Ingenieurkammer Niedersachsen geprüft. Antragstellende müssen zudem bestimmte Voraussetzungen nachweisen, ohne die sie nicht bestellt werden können. Diese Voraussetzungen werden in § 3 der Sachverständigensatzung der Ingenieurkammer Niedersachen geregelt.

Der Sachverständige oder die Sachverständige müssen über eine angemessene Berufspraxis sowie die Besondere Sachkunde auf dem angestrebten Bestellungsgebiet verfügen sowie auch die persönliche Eignung und die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung vor der Ingenieurkammer nachweisen. Unter der persönlichen Eignung sind unter anderem Eigenschaften wie Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zu verstehen.

Voraussetzungen

  • Besondere Sachkunde im Bestellungsgebiet
  • Fähigkeit zur Gutachtenerstellung
  • persönliche Eignung wie Unabhängigkeit, Objektivität, Vertrauenswürdigkeit

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

So werden Sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen und zur Sachverständigen ist bei der Ingenieurkammer Niedersachsen schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann entweder nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) oder bei Sachverständigen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind und dort Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erlangt haben, nach § 36 a GewO gestellt werden. Das Antragsverfahren wird nach den Vorschriften der Sachverständigensatzung (SVS) und der Richtlinie zur SVS, die das Prüfungsverfahren regelt, durchgeführt. Die Dauer des Verfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und unter anderem davon, ob die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Bezeichnung des gewünschten Bestellungsgebietes ist im Antrag auf öffentliche Bestellung anzugeben, die Nomenklatur der Bestellungsgebiete wird durch die Ingenieurkammer Niedersachsen zur Verfügung gestellt und bietet dabei Orientierung.

 

 

 

Unterlagen rund um das Antragsverfahren

Mit dem Antrag sind zahlreiche Unterlagen einzureichen.

Alle Hinweise und unser gesondertes Informationsblatt finden Sie hier.

/fileadmin/dokumente/Sachverstaendige/Sachverständigenwesen.7z

Während des Antragsverfahrens stellt die Ingenieurkammer Niedersachsen die persönliche Begleitung und individuelle Beratung und Betreuung durch die zuständigen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sicher. Im Sachverständigenausschuss, der aus neun Mitgliedern verschiedener Fachrichtungen des Ingenieurwesens zusammengestellt ist, werden alle Antragsverfahren beraten und erörtert. Der Sachverständigenausschuss der Ingenieurkammer kommt in der Regel alle drei Monate zusammen, sodass immer Bewegung im Verfahren ist und auch kurzfristige Entscheidungen und Beschlüsse gefasst werden können.

Sobald der Antrag vollständig ist und alle formellen Bestellungsvoraussetzungen nach § 3 Sachverständigensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen erfüllt sind, beginnt das Prüfungsverfahren, welches in der Richtlinie zur Sachverständigensatzung (Richtlinie zur SVS) explizit geregelt ist.

Die Gutachten des Antragstellers werden von der Geschäftsstelle an die zuständige Prüfungskommission der Ingenieurkammer Niedersachsen weitergeleitet, die in der Regel aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Sofern der Sachverständige von der Prüfungskommission zur Prüfung der Besonderen Sachkunde empfohlen wird, besteht die Prüfung gemäß Nr. 10.1 der Richtlinie zur SVS aus drei Teilen

  • einem schriftlich und/oder mündlich forensischen Teil
  • einem schriftlich fachbezogenen Teil sowie aus
  • einem mündlich fachbezogenen Teil.

In der Prüfung der Besonderen Sachkunde müssen erheblich über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen im Bestellungsgebiet und allgemeine Kenntnisse der Sachverständigentätigkeit nachgewiesen werden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 2/3 der möglichen Punkte, also ca. 67 %, erreicht wurden. Schwächen aus den schriftlichen Teilen können im mündlichen Teil zum Bestehen der Prüfung ausgeglichen werden.

Die öffentliche Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre befristet und kann auf Antrag erneuert bzw. verlängert werden.

Bestellungskörperschaft

Die Ingenieurkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nimmt durch gesetzlichen Auftrag gemäß § 36 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nr. 10 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes wie einige andere Ingenieurkammern auch die wichtige Aufgabe der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf allen Gebieten des Ingenieurwesens wahr, vom Bauwesen bis zur Verkehrsunfallrekonstruktion. Von der Ingenieurkammer Niedersachsen sind zurzeit über 150 Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Die Anforderungen an die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und deren Pflichten sind in der Sachverständigensatzung (SVS) der Ingenieurkammer Niedersachsen geregelt.

Interview: Im Gespräch mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Warum ist die öffentliche Bestellung zum oder zur Sachverständigen ein Qualitätssiegel? Welche weiteren Vorteile bringt die öffentliche Bestellung mit sich? Und wie kann man sich auf die Antragstellung vorbereiten?

Dies lesen Sie im Interview mit Prof. Dr.-Ing. Klaus Peters, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Ingenieurkammer Niedersachsen für Bewegliche Stahlkonstruktionen, stählerne Fördergeräte und Krananlagen sowie Vorsitzender des Sachverständigenausschusses der Ingenieurkammer Niedersachsen und Vorsitzender des Ausschusses Sachverständigenwesen der Bundesingenieurkammer. Das Interview erschien in der Juli / August-Ausgabe 2021 der Ingenieurnachrichten, der niedersächsischen Länderbeilage in der Fachzeitschrift Deutsches Ingenieurblatt.

Wir sind für Sie da

Sie interessieren sich für eine öffentliche Bestellung?
Vereinbaren Sie mit uns ein persönliches Beratungsgespräch oder fordern Sie telefonisch Informationsmaterial an:

Ansprechpartner/in

Fred Charbonnier
Sachgebietsleitung
0511 39789-17
E-Mail
Anahita Gamoori
Teamassistenz
0511 39789-31
E-Mail