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Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Allgemeines

Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen für das Gemeinwohl und für die wirtschaftliche Stärke des Landes Leistungen auf allen Gebieten der Technik und der Forschung. Sie zeichnen sich durch eine hochqualifizierte Ausbildung aus. Im Geschäftsleben wird die Berufsbezeichnung verwendet, um auf besonders hochwertige und außerordentliche Leistungen und Befähigung hinzuweisen.

„Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist daher mehr als eine Berufsbezeichnung. Sie ist gleichzeitig Gütesiegel und Qualifikationsmerkmal – und daher sehr beliebt. Gerade weil der Abschluss „Dipl.-Ing.“ nicht mehr von den Hochschulen vergeben wird (von seltenen Ausnahmen abgesehen), ist es erforderlich, dass diese Berufsbezeichnung nicht von jedermann geführt wird. In den Ländergesetzen ist die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ daher gesetzlich geschützt – gleiches gilt auch für die Bezeichnung als „Ingenieurbüro“ oder „Ingenieurgesellschaft“. Es gilt das Niedersächsische Ingenieurgesetz.

Die Ingenieurkammer ist in Niedersachsen die zuständige Stelle für das berechtigte Führen der Berufsbezeichnung. Sie stellt entsprechende Bescheinigungen aus (§ 21 NIngG), erteilt die Genehmigungen bei ausländischen Abschlüssen (§§ 6 ff NIngG) und kann Bußgelder bei unberechtigtem Führen verhängen (Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 45 NIngG).

Anders als bei den anderen klassischen freien Berufen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder auch Architekten ist das Führen der Bezeichnung nicht an die Kammermitgliedschaft geknüpft. Die Voraussetzungen für das berechtigte Führen der Bezeichnung ergeben sich direkt aus dem Ingenieurgesetz.

Frei nach dem Motto „wo Ingenieur draufsteht, muss auch Ingenieur drin sein“, prüft die Ingenieurkammer auch, ob gegebenenfalls ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gemäß UWG (Gesetz gegen unlautere Wettbewerbsbedingungen) eingeleitet wird. Das Werben mit einer Qualifikation im Geschäftsleben, die tatsächlich nicht gegeben ist, ist wettbewerbsverzerrend und ist wegen Irreführung der Verbraucher zu unterlassen. Die Ingenieurkammer setzt sich damit aktiv für einen fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz ein.

Die Ingenieurkammer überprüft, ob die Voraussetzungen gemäß NIngG bei Personen und Gesellschaften vorliegen und erteilt die erforderlichen Genehmigungen. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Aufgaben.

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist auch Voraussetzung für weitere Qualifizierungen, so zum Beispiel für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurerinnen und Ingenieure und die Gesellschaftsliste, die Listen der Entwurfsverfasser und Tragwerksplaner und die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die Ingenieurkammer Niedersachsen.

Für die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen ist ebenfalls die Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung Voraussetzung. Wenn Sie Mitglieder der Ingenieurkammer beauftragen, können Sie sicher sein, dass diese die Berufsbezeichnung zurecht führen.

Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Berufsbezeichnung und stehen insbesondere auch den Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe sowie Behörden und Gerichten beratend zur Verfügung.