Akademischer Grad
Die Ingenieurkammer ist in Niedersachsen die zuständige Stelle für den Berufsbezeichnungsschutz „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ – nicht zu verwechseln mit dem akademischen Grad.
Zuständig für die akademischen Grade Bachelor und Master sind die Hochschulen. Es gilt § 8 Nds. Hochschulgesetz (NHG):
1) 1 Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. 2 Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.
Im gleichen Gesetz ist auch festgelegt, dass die akademischen Grade in der Form geführt werden, wie sie von der Hochschule verliehen worden sind. Andere Formen oder Abweichungen sind nicht zulässig.
Die Studieninhalte werden von den jeweiligen Hochschulen festgelegt. Sie entscheiden, ob der Bachelorgrad als B. Eng. oder B. Sc. vergeben wird. Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde sind zusammen mit dem Diploma Supplement die Grundlage für die Frage, ob nach dem Studium auch die Berufsbezeichnung geführt werden kann – hierfür ist die Ingenieurkammer zuständig.
Für Ausländische akademische Grade gilt § 10 NHG:
§ 10 Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen
(1) 1 Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2 Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3 Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4 Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.
Näheres finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, wo auch eine Broschüre abrufbar ist.
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