Mit Wirkung vom 10.10.2024 ändert sich die Baugebührenordnung (BauGO). Wie am 09.10.2024 in den Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBI. 2024 Nr. 85 vom 9. Oktober 2024) verkündet, werden Anpassungen am Gebührenverzeichnis (Anlage 1 der BauGO zu Ziffer 12) vorgenommen.
Diese können Sie dem Wortlaut der Verordnung zur Änderung der BauGO entnehmen, hier als PDF.
Die Änderungen umfassen vordergründig neue Gebührentatbestände
- für die Aufforderung zu anderer Mängelbehebungder Anzeigenach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Nr. 12.2,
- für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit nach Nr. 12.3,
- für die Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs.3 NBauO nach Nr. 12.4,
- für die Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauO nach Nr. 12.5,
- für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO nach Nr. 12.6,
- für die Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauO, nach Nr. 12.7.
Weggefallen sind Gebühren für folgende Tatbestände
- für die Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO (alt 12.2),
- für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit (alt 12.3),
- für die Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO (alt 12.4),
- für die Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO (alt 12.5).