Mit Wirkung vom 30.03.2022 ändert sich die Baugebührenordnung (BauGO). Wie am 29.03.2022 in den Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblättern (Ausgabe 11/22, S. 221) verkündet, werden Anpassungen am Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO) vorgenommen.
Diese können Sie dem Wortlaut der Verordnung zur Änderung der BauGO entnehmen, hier als PDF zum Download oder abrufbar auf Seiten des Landes Niedersachsen unter folgendem Link: Nds GVBl. 11/22 - Änderungsverordnung BauGO
Die Änderungen umfassen zunächst die Erhöhung von Gebühren und/oder Mindestgebühren
- im Baugenehmigungsverfahren (Nr. 1), wobei auch Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und die diesbezügliche Vorprüfung zur Durchführungspflicht, Erteilung und Verlängerung von Bauvorbescheiden und Teilgenehmigungen umfasst sind,
- für die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO (Nr. 2 mit Ausnahme des 2.2) wobei auch hier UVP und die diesbezügliche Vorprüfung zur Durchführungspflicht, Änderung der Zustimmung bei geänderten Bauvorlagen und die Verlängerung der Zustimmung umfasst sind,
- für die Rohbauabnahme nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO (Nr. 5.2),
- für die Schlussabnahme nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO (Nr. 5.3),
- hinsichtlich fliegenden Bauten im Sinne des § 75 NBauO (Nr. 6) betreffend die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerung sowie die Gebrauchsabnahme,
- für Abweichungen und Befreiungen (Nr. 8.1, 8.2, 8.4, 8.6 alt jetzt 8.7),
- hinsichtlich Baulasten (Nr. 9),
- für die Prüfung von Brandschutznachweisen nach Nr. 10.7,
- für die Eignungsprüfung von Rettungswegen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO (Nr. 10.8)
- für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 (Abbruchanzeige) und § 62 Abs. 6 NBauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit (Nr. 12.1, Nr. 12.3)
- für Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Nr. 12.9.1)
- für die Negativbescheinigung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB (Nr. 12.9.2).
Daneben werden neue Gebührentatbestände eingeführt für
- die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die Feststellung ihres Erlöschens oder Fortbestehens nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauO,
- die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB und
- das Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung.