Kontakt

Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Aktuelle Meldungen

Änderung der Baugebührenordnung ab 30.03.2022

Mit Wirkung vom 30.03.2022 ändert sich die Baugebührenordnung (BauGO). Wie am 29.03.2022 in den Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblättern (Ausgabe 11/22, S. 221) verkündet, werden Anpassungen am Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO) vorgenommen.

Diese können Sie dem Wortlaut der Verordnung zur Änderung der BauGO entnehmen, hier als PDF zum Download oder abrufbar auf Seiten des Landes Niedersachsen unter folgendem Link: Nds GVBl. 11/22 - Änderungsverordnung BauGO

 

 

Die Änderungen umfassen zunächst die Erhöhung von Gebühren und/oder Mindestgebühren

  • im Baugenehmigungsverfahren (Nr. 1), wobei auch Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und die diesbezügliche Vorprüfung zur Durchführungspflicht, Erteilung und Verlängerung von Bauvorbescheiden und Teilgenehmigungen umfasst sind,
  • für die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO (Nr. 2 mit Ausnahme des 2.2) wobei auch hier UVP und die diesbezügliche Vorprüfung zur Durchführungspflicht, Änderung der Zustimmung bei geänderten Bauvorlagen und die Verlängerung der Zustimmung umfasst sind,
  • für die Rohbauabnahme nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO (Nr. 5.2),
  • für die Schlussabnahme nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO (Nr. 5.3),
  • hinsichtlich fliegenden Bauten im Sinne des § 75 NBauO (Nr. 6) betreffend die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerung sowie die Gebrauchsabnahme,
  • für Abweichungen und Befreiungen (Nr. 8.1, 8.2, 8.4, 8.6 alt jetzt 8.7),
  • hinsichtlich Baulasten (Nr. 9),
  • für die Prüfung von Brandschutznachweisen nach Nr. 10.7,
  • für die Eignungsprüfung von Rettungswegen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO (Nr. 10.8)
  • für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 (Abbruchanzeige) und § 62 Abs. 6 NBauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit (Nr. 12.1, Nr. 12.3)
  • für Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Nr. 12.9.1)
  • für die Negativbescheinigung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB (Nr. 12.9.2).

 

Daneben werden neue Gebührentatbestände eingeführt für

  • die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die Feststellung ihres Erlöschens oder Fortbestehens nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauO,
  • die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB und
  • das Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung.