Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 17.12.2024: Erwähnenswert ist, dass der Mindeststandard von Photovoltaikanlagen zu Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden erlaubt sind, für Gebäudeklassen 1 bis 3 aufgehoben wird. Für die Gebäudeklassen 4 und 5 wird unter anderem der Mindeststandard auf 50 cm reduziert, vgl. § 11 DVO-NBauO.
Hinzuweisen ist zudem auf die gesetzlichen Änderungen des § 15 Abs. 4 DVO-NBauO. Diese Änderungen betreffen Türen, die an notwendige Treppenräume anschließen.
Die Novellierungen sind am 19.12.2024 in Kraft getreten.
Das Änderungsgesetz können Sie hier herunterladen nds-gvbl-2024-119.pdf