Beim Ingenieurrechtstag der Ingenieurkammer Niedersachsen am 06.11.2024 hat ein Thema besonders im Mittelpunkt gestanden: der Gebäudetyp E.
Diese Vorstellung von einem vereinfachten Bauverfahren, zu dem am selben Tag die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen hat, wurde von Prof. Stefan Leupertz und dem Rechtsanwalt Michael Halstenberg erläutert. Während Leupertz, der Richter am Bundesgerichtshof war und jetzt Geschäftsführer der 3D2L GmbH ist, erklärte, was genau hinter dem Gebäudetyp E steckt, erläuterte der Rechtsanwalt Michael Halstenberg von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB vor welche Schwierigkeiten dieses Bauverfahren die Ingenieure bei rechtlichen Definitionen stellt.
Leupertz erklärte, dass nach dem bisherigen Referentenentwurf zum Gesetz von bestimmen Normen beim Bau abgewichen werden könne. Das betreffe unter anderem Ausstattungs- und Komfortmerkmale und zum Teil auch übliche Verfahrensweisen nach den anerkannten Regeln der Technik. Doch diese anerkannten Regeln der Technik seien nicht klar definiert. Sie seien "wie ein Yeti". Sie seien da – aber wo genau, dass wisse niemand. "Es ist im Moment in der Praxis nicht möglich rechtssicher von den anerkannten Regeln der Technik abzuweichen", so der Experte. Michael Halstenberg hinterfragte, wie diese Regeln erprobt sein könnten, wenn von den Ingenieuren verlangt würde, auch auf aktuelle Vorgaben wie aus dem Gebäudeenergiegesetz zu reagieren.
Dr. Thomas Matusche, Abteilungsleiter im Niedersächsischen Justizministerium, ging in seinem Grußwort ebenfalls kurz auf den Gebäudetyp E ein und sagte, dass die Änderungen gerade die Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik rechtssicher machen sollten. Doch aus seiner Sicht seien diese Änderungen rechtlich zum Teil nicht nötig.
Als weiterer Referent war Dr. Werner Weigl, 2. Vizepräsident Bayerische Ingenieurekammer-Bau, eingeladen. Er sprach über Aktuelles im Vergaberecht – speziell über das Vorgehen nach der Streichung von Paragraf 3 Absatz 7 Satz 2 in der Vergabeverordnung. Er erläuterte unter anderem, dass erreicht werden konnte, dass ein Gutachten zum Verfahren bei der Ermittlung des Auftragswertes von Planungsleistungen bei einem Referentenentwurf berücksichtigt worden sei.
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