Bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Wiederholungsprüfungen an Technischen Anlagen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Bei bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Wiederholungsprüfungen an technischen Anlagen ist die Übereinstimmung der geprüften Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne des § 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) zu überprüfen.
In Niedersachsen dürfen Wiederholungsprüfungen bestimmter in § 30 DVO-NBauO aufgeführter technischer Anlagen auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Bestellungskörperschaften geeigneter Bestellungsgebiete wahrgenommen werden. Hierfür ist in § 30 DVO-NBauO der Absatz 4 eingefügt worden. Die Regelung des § 30 Abs. 4 DVO-NBauO grenzt jedoch nicht auf bestimmte, in § 30 Abs. 2 Nrn. 1 – 8 DVO-NBauO genannte technische Anlagen ein, sondern auf die dort einschränkend gegenüber § 30 Abs. 1 Nrn. 1- 9 DVO-NBauO genannten Gebäude.
Hintergrund
Aus Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenordnung ergibt sich, dass in § 30 der DVO-NBauO ein neuer Absatz 4 eingefügt wurde. Demnach dürfen Überprüfungen bestimmter Einrichtungen nach § 30 Absatz 3 Nr. 3 abweichend von Abs. 1 der DVO-NBauO auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander.
Informationen unter den folgenden Links
§ 30 DVO-NBauO hier
Nds. GVBl. Nr. 18/ 2023 hier
Ausgegeben am 19.09.2023, Seite 205, Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenordnung
§ 5 BauSVO hier
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Wiederholungsprüfungen an Technischen Anlagen die im Anhang zur Bausachverständigenverordnung (BauSVO) aufgeführten Prüfgrundsätze zu beachten haben.