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Immobilienwertermittlungsverordnung ab 01.01.2022 in Kraft

Am 19. Juli 2021 ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2805)  verkündet worden, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: ImmoWertV

Damit tritt die Verordnung nach § 54 ImmoWertV am 01. Januar 2022 in Kraft.

Die neue, überarbeitete Verordnung fasst die wesentlichen Grundsätze der bisherigen Richtlinien und Regelwerke (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie, sowie die nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 und die bisherige ImmoWertV 2010) zusammen.

Dabei sind trotz ergänzender Regelungen keine grundlegenden inhaltlichen Abweichungen von der bisherigen Rechtslage erfolgt. Vielmehr wurden die Vorgaben zur Wertermittlung anwenderfreundlicher gestaltet und die bereits eingeführten und mit Rechtsprechung belegten Fachbegriffe in die Verordnung übernommen.

Die Bundesingenieurkammer hatte hierzu im August 2020 eine Stellungnahme abgegeben, die Sie unter folgendem Link nachlesen können: Stellungnahme BIngK

Die zum Verständnis beitragenden Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA), die selbst keinen Regelungscharakter haben und daher nicht verbindlich sein werden, sollen in der ersten Jahreshälfte 2022 fertiggestellt werden.

Näheres zur Novellierung des Wertermittlungsrechts erfahren Sie auf folgender Informationsseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: Wertermittlung