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Leitfaden zur Umsatzsteuer-Absenkung

Bildnachweis: Fabio Balbi /AdobeStock

Die Bundesingenieurkammer hat einen Leitfaden zur praktischen Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen temporären Absenkung der Mehrwertsteuer vorgelegt. Der Leitfaden wurde in Kooperation mit dem BDB, dem VBI und dem BVPI erstellt und thematisiert die für den Berufsalltag der Planerinnen und Planer relevanten Fragestellungen.

Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 in einem Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem beschlossen, dass der Mehrwertsteuersatz = Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) gesenkt wird. Wie bei den Änderungen des Umsatzsteuersatzes in den vergangenen Jahren, wird es zu dem noch zu beschließenden Gesetz einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen geben, der bislang nur im Entwurf vorliegt.

Da dieser Anwendungserlass aller Voraussicht nach erst wenige Tage vor dem 1. Juli 2020 endgültig vorliegt, geben der BDB, die Bundesingenieurkammer, der BVPI und der VBI Ihnen in Kooperation mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab mit Stand 16. Juni 2020 in einem Leitfaden zur Umsatzsteuer-Absenkung erste Antworten auf die dringendsten Fragen, damit Sie sich bereits jetzt auf die kommenden Änderungen einstellen können.

Der Leitfaden beantwortet folgende Fragen:

  1. Was bedeutet die Senkung der Steuersätze grundsätzlich für die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen?
  2. Welche Bedeutung hat das Datum der Rechnungstellung für den anzuwendenden Steuersatz?
  3. Bis wann müssen Rechnungen erstellt werden für Leistungen, die bis zum 1. Juli abgeschlossen wurden?
  4. Was ist bei der Preisvereinbarung zu beachten?
  5. Wie werden Abschlagsrechnungen im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 behandelt und welcher Steuersatz gilt in diesen Fällen?
  6. Besonderheiten bei Dauerleistungen (z. B. Vermietung/Leasing, Wartungen, Überwachungen)
  7. Wann liegen bei Planungsverträgen wirtschaftliche Teilleistungen i. S. d. Steuerrechts vor und wie erfolgt der Nachweis?
  8. Gelten weitere Besonderheiten bei der Abrechnung nach gesetzlichen Gebührentabellen?
  9. Welche Besonderheiten gilt es bei der Prüfung von Schlussrechnungen zu beachten?
  10. Welche Besonderheiten gibt es bei Rechnungen für Bauleistungen, die diesen Zeitraum betreffen?

Den Leitfaden zur Umsatzsteuer-Absenkung finden Sie hier.

BMF-Schreiben vom 30.06.2020