Beschwerde
- Vorverfahren zum Berufsgerichtsverfahren -
Mit der Beschwerde über ein Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen wird das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren dient der Klärung, ob es hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstößen gegen die nach dem Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) geltenden Berufspflichten gibt, und ob ein Berufsgerichtsverfahren wegen dieser möglichen Berufsvergehen einzuleiten ist. Es ist also objektives, dem Berufsgerichtsverfahren vorgeschaltetes Verfahren. Einzelheiten regeln die §§ 41-46 NIngG.
Die Beschwerde kann formlos erhoben werden, es ist jedoch schlüssig darzulegen und soweit möglich mit Beweismitteln zu untermauern, welche Berufspflichtverletzungen in Frage kommen.
Die Berufspflichten der Kammermitglieder ergeben sich aus § 40 NIngG; Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure unterliegen zusätzlich den besonderen Pflichten des § 40 Absatz 3 NIngG.
Folge der Beschwerde kann die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, die Rüge oder die Eröffnung des Berufsgerichtsverfahrens sein. Diese Entscheidung wird nur der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, mitgeteilt. Wer die Beschwerde eingelegt hat, ist nicht verfahrensbeteiligung, sodass weder ein Informations- noch ein Akteneinsichtsanspruch besteht.
Ausführliche Informationen zum Verfahren können Sie unserem Merkblatt "Beschwerde und Berufsgerichtsverfahren" entnehmen.