Sachverständigenbeschwerde
- Internes Verfahren über die Sachverständigeneignung -
Die Beschwerde über von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige leitet ein objektives, rein internes Verfahren ein. Es dient der Klärung, ob Verstöße gegen die Sachverständigenpflichten vorliegen sowie ob und welche Auswirkungen dies auf die Sachverständigeneignung hat.
Die Sachverständigenbeschwerde kann formlos erhoben werden, es ist jedoch schlüssig darzulegen und soweit möglich mit Beweismitteln zu untermauern, welche Pflichten womöglich verletzt wurden.
Die Sachverständigenpflichten ergeben sich insbesondere aus § 8 der Sachverständigensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen, der Zivilprozessordnung sowie dem Niedersächsischen Ingenieurgesetz.
Da es nur um das Verhältnis zwischen den Bestellten und ihrer Bestellungskörperschaft geht, darf die Ingenieurkammer Niedersachsen keine Informationen über den Verfahrensstand und den Ausgang des Verfahrens weitergeben. Das Verfahren wird im Sinne und zum Schutz der Allgemeinheit geführt und dient nicht der Durchsetzung von Einzelinteressen, insbesondere zivilrechtlicher Ansprüche. Die Feststellung fachlicher Fehler, aus denen sich solche Ansprüche ergeben könnten, obliegt allein den Zivilgerichten.
Ausführliche Informationen zum Verfahren können Sie dem Merkblatt "Die Sachverständigenbeschwerde" entnehmen.